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- Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden. Die aktive Teilnahme am Flugbetrieb unter dem Einfluss von Alkohol oder die Flugtauglichkeit beeinträchtigenden Mitteln ist verboten.
- Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Bemannten Luftfahrzeugen müssen Flugmodelle stets ausweichen.
- Fahrzeuge sind hinter dem Sicherheitszaun abzustellen.
- Zuschauer haben sich hinter dem Sicherheitszaun aufzuhalten. Das Betreten der Start- Landefläche durch Besucher ist während des Flugbetriebes nicht gestattet.
- Die Maximalmasse der Flugmodelle beträgt 25kg.
- Die Nutzung des Fluggeländes ist nur für Mitglieder des LSC Condor gestattet.
- Der Flugsektor ist ein Halbkreis mit 400m Radius, mit dem Mittelpunkt auf Höhe des
Durchganges im Zaun und liegt nördlich des Zaunes. Südlich des Zaunes besteht Flugverbot. - Der Flugbetrieb ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Segelflug- bzw. Elektroflugmodelle können täglich eingesetzt werden.
- Der Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor darf nur mit einem vom Vorstand des LSC Condor ausgestellten Lärmpass erfolgen. Es dürfen maximal zwei Modelle mit
Verbrennungsmotor gleichzeitig betrieben werden. - Der Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotor ist nur zu folgenden Zeiten gestattet:
Montag bis Freitag von 9:00 – 19:30 Uhr (Ortszeit) und
Samstags in der Zeit von 9:00 – 13:00 und 15:00 – 19:30 Uhr (Ortszeit)
An Sonn- und Feiertagen ist der Flugbetrieb mit Modellen mit Verbrennungsmotor untersagt. - Der Betrieb einer Schleppmaschine für Segelflugmodelle, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben wird, ist zu folgende Zeiten gestattet:
werktags von 8:00 – 20:00 Uhr (Ortszeit) und
sonn- und feiertags in der Zeit von 9:00 – 13:00 und 15:00 – 20:00 Uhr (Ortszeit) - Jeder Teilnehmer am Flugbetrieb trägt sich in das ausliegende Modellflugbuch ein:
Der Einsatz von Modellen mit Verbrennungsmotor ist zu vermerken. Die Kenntnis der Flugplatzordnung ist mit der Unterschrift im Modellflugbuch zu bestätigen. - Gastflieger sind mit Zustimmung des Flugleiters und gegen Zahlung einer Gastgebühr startberechtigt, sofern sie eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Mit Modellen mit Verbrennungsmotor sind Gastflieger grundsätzlich nicht startberechtigt.
- Die Benutzung von Fernlenkanlagen beschränkt sich auf folgende Frequenzbereiche:
35 MHz-Bereich
40 MHz- Bereich
2,4 GHz-Bereich - Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen.
- Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme durch entsprechende Kanalmarken an der Frequenztafel kenntlich zu machen. Sollte der entsprechende Kanal bereits belegt sein, ist vor Anschalten des Senders ein Abstimmen mit dem anderen Piloten zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist.
- Das Landefeld ist grundsätzlich von den Piloten freizuhalten. Nach der Landung ist der Sender abzustellen und das Modell ohne Sender zurückzuholen.
- Aus Sicherheitsgründen haben sich alle Piloten auf eine gemeinsame Startstelle für alle Modelle zu einigen. Wenn von dieser Regel abgewichen werden muss (z.B. beim Seglerschlepp), darf der Start nur in Abstimmung mit den anderen Piloten erfolgen.
- Der Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Flugleiters und mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. Als Flugleiter werden benannt:
Georg Knick, Thomas Schwarzer, Axel Freiberg. - Bei Abwesenheit dieser drei Genannten ist bei Flugbetrieb mit mehr als drei Modellen ein Flugleiter einzusetzen, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Den Anweisungen des Flugleiters ist folge zu leisten. Im Modellflugbuch ist zu vermerken, welche Piloten die Rolle des Flugleiters übernommen haben.
- Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen kann vom Vorstand ein befristetes Flugverbot verhängt werden.
Der Vorstand, Juli 2015