Satzung LSC Condor e.V. vom 14. März 2013 | Download als PDF
§ 1
Der Luftsportclub „CONDOR“ e.V. hat seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Club ist Mitglied des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V.
§ 2.1
Der Luftsportclub „CONDOR“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, d. h. auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluss jeder politischen, militärischen, konfessionellen und gewerblichen Betätigung den Luftsportgedanken fördern. Das bedeutet, Luftsportinteressierte im Verein zusammenzuschließen, Kenntnisse im Modellbau zu vermitteln und die Teilnahme an Modellflugwettbewerben zu fördern. Aufbau und Willensbildung erfolgen nach demokratischen Grundsätzen.
§ 2.2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4.1 Aufnahme
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 4.2
Langjährige Vorstandmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein schriftlich begründeter Antrag sowie eine Zweidrittelmehrheit einer MHV erforderlich.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
§ 6
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Indessen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden, bestehen.
§ 7
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einzuhalten ist. (Höchstdauer der Kündigungsfrist 2 Jahre.)
§ 8.1 Streichung von Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
§ 8.2 Ausschluss
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 9 Beiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben, der bis 31.12. für das kommende Jahr im Voraus unbar zu entrichten ist. Wer nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch die Verpflichtung zur Zahlung bis Jahresende entfällt. Wer nach dem 20. eines Monats eintritt, zahlt für den betreffenden Monat keinen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der MHV festgesetzt. Besondere Umlagen können von der MHV beschlossen werden.
§ 10
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen einen ermäßigten Beitrag, der höchstens die Hälfte des Beitrages für Erwachsene beträgt.
§ 11 Aufbau der Vereinsverwaltung
1) Die Mitgliederhauptversammlung; 2) Der Vorstand; 3) Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzendem; c) dem Kassierer
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführende Vorstand; b) dem Werkstattleiter; c) dem Fachreferenten; d) dem Jugendleiter; e) dem Schriftführer
§ 12 Der Vorstand
Dem Vereinsvorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßige Sitzungen ab. Mitglieder unter 21 Jahren können nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine Stimme abgeben, auch wenn es mehrere Funktionen vertritt. Eine Ausnahme bildet die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4.1). Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder vorläufig aus dem Vorstand ausschließen, den endgültigen Ausschluss muss eine a.o. MHV innerhalb von 14 Tagen beschließen.
§ 13 Geschäftsordnung für den Vorstand
1) Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand gem. § 26 BGB. Ihnen obliegt Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes, der Versammlungen und die Wahrnehmung der Vereinsinteressen gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Vereinen. Sie können verbindliche Erklärungen für den Verein abgeben, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2) Der Schriftführer hat die Sitzungsprotokolle und den sich aus ihnen ergebenden Schriftwechsel zu führen. Der gesamte Schriftverkehr ist über den geschäftsführenden Vorstand, d.h. über die Geschäftsstelle zu leiten.
Für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern ist das Versenden von E-Mails zulässig. Jedes Mitglied kann dazu eine E-Mail Adresse angeben, die für den Empfang derartiger Nachrichten Verwendung finden soll. Zur Wahrung der festgelegten Fristen ist das Versanddatum der E-Mail an die letzte vom Mitglied benannte Adresse maßgeblich. Adressänderungen sind der Geschäftsstelle des LSC Condor mitzuteilen.
3) Der Kassierer erledigt die Kassengeschäfte, die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Zur Zahlung von Beträgen über 100€ ist er nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
§ 14
Der Vorstand wird von der MHV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, bei Widerspruch durch Abstimmung, auf Beschluss geheim.
§ 15
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Verhinderte Mitglieder können Ihre Stimme schriftlich abgeben. Jede ordnungsgemäß einberufene MHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
§ 16
Die MHV wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 17
Die Abrechnung des Vereins nebst Belegen ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der MHV vorzulegen. Die Rechnungsprüfer berichten der MHV über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich über die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer können jederzeit Zwischenprüfungen der Kasse vornehmen.
§ 18.1 Schiedsgericht
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern sind nach Möglichkeit direkt zu erledigen. Auf Antrag einer der streitenden Parteien oder auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes sind die Mitglieder jedoch verpflichtet, sich dem Spruch eines Schiedsgerichtes zu unterwerfen.
§ 18.2
Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den streitenden Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden Obmann, die sämtlich Mitglieder des Vereins sein müssen. Einigen sich die Parteienvertreter über die Wahl des Obmannes nicht, so bestellt ihn der geschäftsführende Vorstand.
§ 18.3
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht den Parteien Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 19
Außerordentliche Mitglieder-Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen statt.
§ 20
Die MHV findet jährlich einmal statt und hat sich mit folgendem zu beschäftigen:
1) Geschäftsberichte des Vorstandes;
2) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
3) Satzungsänderungen und Anträgen;
4) Festsetzung des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr, Genehmigung des Haushaltsplanes;
5) Wahlen nach § 14 und § 16.
Die Einladungen erhalten die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand (in der Regel als E-Mail).
Der Vereinsjugendleiter muss von der MHV bestätigt werden. Der gesamte Schriftverkehr der Jugendgruppe ist über den geschäftsführenden Vorstand zu leiten.
§ 21
Änderungen dieser Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen, sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden der MHV oder a.o. MHV. Der Vorstand oder die MHV können Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung erlassen. Ausführungsbestimmungen sind für die Mitglieder verbindlich, sofern die Satzung hierdurch nicht verändert, sondern nur erläutert wird.
§ 22.1 Auflösung
Die Auflösung kann nur von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederhauptversammlungen beschlossen werden. Zwischen Ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.
§ 22.2
Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens Dreiviertel der abgegebenen Stimmen nötig.
§22.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Modellflieger Verband zuzuführen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf.
§ 23
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 24
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Berlin-Spandau, den 18.Dezember 1955,
Änderung vom 25. Januar 1957
Änderung vom 01. März 1990
Änderung vom 05. August 1999
Änderung vom 8. März 2012
Änderung vom 14. März 2013